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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Klinkau GmbH + Co. KG, Raiffeisenstraße 6, 87616 Marktoberdorf,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten HRA 5209

 

Gültig ab dem 01.09.2021

 

  1. Geltungsbereich
  2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 14 BGB.

 

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich, generell und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Nach Beendigung einer abweichenden Vereinbarung erfolgt unsere Lieferung und Leistung wieder auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen.

 

 

  1. Angebote, Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
  2. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Die Bestellung ist der Antrag zum Vertragsabschluss. Die Annahme des Antrags erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

 

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

  1. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen unserer Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sind keine Beschaffenheits-, oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Ware, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.

 

 

III. Preise, Zahlung, Verzug

  1. Preisangaben unserer Angebote und Preislisten sind freibleibend, soweit im Einzelfall keine abweichende Angabe erfolgt, oder eine Rahmenvereinbarung mit Preisbindungsfrist existiert. Dies gilt sowohl für unsere allgemeine Preisliste, als auch für individuelle kundenbezogene Preislisten.

 

  1. Wir halten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 

  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise, insbesondere in der Auftragsbestätigung oder im Rahmenvertrag oder in darauf beruhenden angegebenen Preisabsprachen angegebenen Preise.

 

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Kosten der Lieferung sowie der Verpackung werden, soweit vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Unsere Rechnungen sind - soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

 

  1. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, welche nicht dasselbe Vertragsverhältnis betreffen.

 

  1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.

 

 

  1. Lieferung, höhere Gewalt
  2. Von uns im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine noch abhängig von der Disposition der Auslieferung und stellen keine verbindlichen Vertragstermine oder gar Fixtermine im Rechtssinne dar.

 

  1. Leistungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Der Besteller kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die schriftliche Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Lieferavis zugegangen.

 

  1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

 

  1. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

 

  1. Werden wir durch höhere Gewalt in der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiel dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, mit kaufmännischer Sorgfalt nicht vermeidbare Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebs oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemie, ferner gravierende Transportstörungen zum Beispiel Straßenblockaden, Treibstoffmangel, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Farb- oder Flugverbote, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse, etc. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten oder Subunternehmern eintreten.

 

 

  1. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten
  2. Die Lieferung erfolgt nach der vereinbarten Versandklausel. Bei Anlieferung durch uns gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen gemäß Ziffer V Nr. 2 f.

 

  1. Sofern keine Vereinbarung zu Versand/Abholung vorliegt, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfrei oder von uns transportversicherter Lieferung). Für die beförderungsichere und betriebssichere Verladung ist ausschließlich der Frachtführer verantwortlich.

 

  1. Bei Vereinbarung der Anlieferung wird der vereinbarte Lieferort in unserer Auftragsbestätigung angegeben.

 

 

  1. Haftung
  2. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden und auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

 

  1. Haften wir für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die nicht aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.

 

  1. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit (Eigenschaft), haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

 

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

 

  1. Soweit die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

 

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

 

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Besteller bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum betreten der Grundstücke, Räume und Dächer des Bestellers auf den oder in den die Vorbehaltsware lagert.

 

  1. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

  1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

  1. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zueinander vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

 

  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.

 

 

VIII. Schutzrechte hinsichtlich übergebener Fertigungsunterlagen

Im Falle einer Lieferung nach Vorgaben des Bestellers, insbesondere aufgrund uns überlassener Zeichnungen, Modellen oder Mustern übernehmen wir keine Haftung für die Verletzung etwaiger bestehender Schutzrechte. Dies gilt auch, wenn solche Zeichnungen, Modelle oder Muster uns auf Weisung des Kunden von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfung des Bestehens und Umfang solcher Schutzrechte ist ausschließlich Sache des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten sowie allen damit Zusammenhang denen angemessenen Aufwendungen unsererseits freizustellen.

 

 

  1. Verjährung

Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe/Ablieferung an den Besteller. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensansprüche aufgrund von fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

  1. Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Handelsklauseln
  2. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzung, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferung ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferung ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen ist D-87616 Marktoberdorf.

 

  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erhält, ist D-87616 Marktoberdorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Käufers vorzugehen.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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